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ZPO § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

ZPO § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

[ Auszug: Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten ... ]